Satzung des Sherpa Fonds e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- (1) Der Verein führt den Namen “Sherpa Fonds”.
- (2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Namenszusatz „e.V.“ (eingetragener Verein).
- (3) Der Verein hat seinen Sitz in München.
- (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- (1) Zweck des Vereins ist das Sammeln und Weiterleiten von Mitteln zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung von Bildung und Erziehung von in Nepal lebenden jungen Menschen, insbesondere von jungen Sherpas.
- (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
* die Auswahl förderungswürdiger junger Menschen
* die Auswahl angemessener Bildungs- und Erziehungsmassnahmen
* die Auswahl von Ausbildungsträgern
* die Übernahme von Bildungs- und Erziehungskosten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- (1) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- (3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- (1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Firmen und Gesellschaften werden.
- (2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
- (3) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- (1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
- (2) Der Austritt kann jederzeit fristlos erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
- (3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn gegen die Vereinsinteressen verstossen wurde. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- (1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- (2) Der Beitrag ist im voraus für ein Jahr zu entrichten.
- (3) Scheidet ein Mitglied aus, besteht kein Rückzahlungsanspruch.
§ 7 Ehrenmitglieder
- Mitglieder, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 8 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.
§ 9 Vorstand
- (1) Der Vorstand besteht aus 4 aktiven Mitgliedern, dem Vorsitzenden und 3 weiteren Vorständen.
- (2) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemässen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstands
- (1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
- (2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Erstellung des Jahresberichts und des Kassenberichts
- Beschlussfassung über die Mitgliedschaft
- Berufung des Beirats
- Durchführung der laufenden Geschäfte
- (3) Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch den Vorsitzenden vertreten.
- (4) Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden berufen, wenn er es für erforderlich hält, oder wenn 2 Vorstandsmitglieder es beantragen.
- (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstände anwesend sind.
- (6) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- (7) Die Beschlüsse werden protokolliert.
§ 11 Kassenführung
- (1) Die für den Vereinszweck erforderlichen finanziellen Mittel werden in erster Linie durch Spenden aufgebracht.
- (2) Zahlungen dürfen nur auf Grund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden geleistet werden.
- (3) Der Vorstand führt über die Geschäfte des Vereins Buch und erstellt eine Jahresabrechnung.
- (4) Die Jahresabrechnung wird von einem Kassenprüfer geprüft. Die geprüfte Jahresabrechnung wird der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
- (5) Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt
§ 12 Mitgliederversammlung
- (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr vom Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung und der Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen schriftlich einberufen. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des zu verhandelnden Gegenstands beantragt.
- (2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichts
- Entlastung des Vorstands
- Festlegung der Höhe des Jahresbeitrags
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und des Kassenprüfers.
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- (3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung von einem anderen Vorstand geleitet.
- (4) Jedes aktive Mitglied ist gleichermassen stimmberechtigt.
- (5) Soweit nichts anderes in der Satzung festgelegt ist, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- (6) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
- (7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verfassen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, den Namen des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse und die Abstimmergebnisse enthalten.
§ 13 Beirat
- (1) Der Beirat besteht aus Fachleuten, die den Verein bei der Verwirklichung der Vereinsziele beraten.
- (2) Der Beirat wird vom Vorstand berufen.
§ 14 Haftung
- Mitglieder des Vorstandes haften gegenüber dem Verein nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schädigung.
§ 15 Aufwandsentschädigungen
- Aufwendungen von Mitgliedern, die im Rahmen von Tätigkeiten für den Verein angefallen sind, können erstattet werden, wenn sie vorher in Art und Höhe vom Vorsitzenden genehmigt wurden.
§ 16 Auflösung des Vereins
- (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung von in Nepal lebenden jungen Menschen. Dabei soll der geplante Bildungsabschluss der vom Sherpa Fonds Geförderten gesichert werden.