Alphabetisierungs-Projekt gestartet

Alphabetisierungs-Projekt gestartet

Auf Initiative von einigen Mitgliedern hat der Sherpa Fonds ein Alphabetisierungsprojekt für Mütter begonnen. Fast 70% der Frauen in Nepal können nicht lesen und schreiben. Da das auch für Mütter der vom Verein geförderten Kinder gilt, soll besonders ihnen wegen ihrer essentiellen Bedeutung für Erziehung und Bildung eine bessere Unterstützung ermöglicht werden. Die Skylark Englisch Schule ist hoch interessiert an der Alphabetisierung von Müttern und wird Räume und Lehrer zur Verfügung stellen. Der Verein verwendet derzeit nur zweckgebundene Spenden für dieses Pilotprojekt.  

Geburtstagsspende

Geburtstagsspende

Vielen Dank an Werner aus München für die Sammlung von Spenden für den Sherpa Fonds anläßlich seiner Geburtstagsfeier.

Neue Patenschaften

Neue Patenschaften

Karma Choedup und Kelsang Wangmu freuen sich darüber, dass eine Familie aus Bad Blankenburg durch die Übernahme der Patenschaft dafür sorgt, dass sie die Sambotta Schule weiterhin besuchen können.
Herzlichen Dank!

Große Spenden

Große Spenden

Zum Jahresende haben wir von Mitgliedern der Kirchgemeinde Herten-Disteln großzügige Spenden erhalten. Vielen Dank!. Sie werden in voller Höhe in Nepal im Sinne der Vereinsziele verwendet werden .

Jahresschreiben

Jahresschreiben

Das Jahresschreiben unseres Vereins wird diese Mal erst Ende Januar publiziert werden – der Vorstand ist auf Reisen.
Wir bedanken uns schon jetzt sehr herzlich bei allen Aktiven, Paten und Sponsoren für Ihre Unterstützung und wünschen alles Gute auch im nächsten Jahr. 

Tempa Sherpa hat eine Patenfamilie gefunden

Tempa Sherpa hat eine Patenfamilie gefunden

Tempas Mutter hat wenig Zeit für ihren Sohn, denn die achtjährige Tochter ist an Leukämie erkrankt und braucht ständige Betreuung. Mit der neuen Patenschaft kann Tempa im Internat der Sambotta Schule leben und die Vorschule besuchen. Im Namen der ganzen Tempa-Familie danken wir den Paten aus Saalfeld herzlich.

Services

Services

Preisgünstiger Geldtransfer nach Nepal

Der Sherpa Fonds nutz den Service von Skrill www.skrill.de. Die Überweisung auf ein Skrill-Konto in Nepal kostet 1% vom Überweisungsbetrag – maximal 10,-€. Alle unsere Geldempfänger haben ein Skrill-Konto, von dem sie dann auf ihr lokales Konto überweisen und das Geld abheben können. 

Umrechnungskurse Euro (EUR) in Nepalesische Rupie (NPR)

http://www.oanda.com/convert/classic

Übersetzungen

Wenn Sie als Pate für Briefe in Englisch Unterstützung brauchen, können Sie unsere Kenntnisse nutzen. Senden Sie uns Ihre Briefe. Wir übersetzen sie kostenlos.

Vortrag

Wir haben einen etwa 40-60 minütigen Vortrag über den Sherpa Fonds. Wenn Sie eine Veranstaltung mit mindestens 7 Personen organisieren, können Sie diesen Vortrag abrufen. Stimmen Sie mit dem Vorstand einen Termin ab und laden Sie ihn als Referent für Ihre Veranstaltung ein. Eventuell fallen Reisespesen an.

Reisen nach Nepal und in die Region

Auf Anfrage empfehlen wir Ihnen gern ein Reisebüro, das Ihnen günstige Reisen nach Nepal vermittelt. Aus eigener Erfahrung kennen wir gute, zuverlässige und preiswerte, auch deutsch sprechende Trekkingführer und Veranstalter von Touren aller Art in Nepal und in der Region (Tibet, Sikkim, Buthan, Indien). Bitte wenden Sie sich an Gesine Overkamp  .

Downloads

Services

Abruf von Dokumenten

Flyer

Unseren aktuellen Flyer (PDF-Datei) können Sie hier abrufen.

Mitgliedsantrag

Wenn Sie Mitglied werden wollen, wenden Sie sich an den Vorstand oder rufen Sie hier einen Antrag ab.

Patenschaften

Bei Interesse an einer Patenschaft finden Sie hier Patenschaftshinweise (PDF-Datei) und die Patenschaftsvereinbarung (PDF-Datei)

Hinweise für Sponsoren

Wenn Sie in unser Sponsorenverzeichnis aufgenommen werden wollen, wenden Sie sich bitte an den Vorstand .

Mitglieder des Sherpa Fonds e.V.

Mitglieder des Sherpa Fonds e.V.

  • Baumann, Karin 74078 Heilbronn
  • Berres, Elisabeth 80687 München
  • Cramer, Uwe 07318 Saalfeld
  • Eitel, Sabine 74321 Bietigheim
  • Elmer, Angela 85258 Weichs
  • Elmer, Ludger 85258 Weichs
  • Feldmann, Angelika 81543 München
  • Freyer, Axel 99310 Arnstadt
  • Freyer, Karin 99310 Arnstadt
  • Fritze, Frank 07318 Saalfeld
  • Fritze, Kerstin 07318 Saalfeld
  • Fritze, Tina 04103 Leipzig
  • Fürst, Nadine 07318 Saalfeld
  • Geißer, Christiane 07318 Saalfeld
  • Geißer, Christina 07318 Saalfeld
  • Geißer, Jörg 07318 Saalfeld
  • Geißer, Matthias 07318 Saalfeld
  • Geißler, Susanne 07318 Saalfeld
  • Geißler, Karl-Herrmann 07318 Saalfeld
  • Geisthardt, Sabine 98673 Auengrund
  • Haak, Kirsten 16552 Schildow
  • Haak, Ralf 16552 Schildow
  • Hantschel, Alexandra 07318 Saalfeld
  • Hantschel, Cornelia  07318 Saalfeld
  • Hantschel, Dietmar 07318 Saalfeld
  • Hildebrandt, Sirka 15537 Grünheide
  • Hofmann, Cordula 13158 Berlin
  • Hofmann, Uli 13158 Berlin
  • Höppner, Holger 45699 Herten
  • Kindermann, Doreen 8406 Hinterthur, Schweiz
  • Meier, Heike 98617 Vachdorf
  • Mittenzwei, Andreas, 07318 Saalfeld
  • Mittenzwei, Simone, 07318 Saalfeld
  • Müller, Monika 07318 Eyba
  • Müller, Reinhardt 07318 Eyba
  • Oldenburg Dr., Christina 32547 Bad Oeynhausen
  • Osterburg, Andreas 02368 Oer-Erkenschwick
  • Osterburg, Judith 02368 Oer-Erkenschwick
  • Overkamp, Bernd 48683 Ahaus
  • Overkamp, Gesine 81925 München
  • Overkamp, Wilhelm 81925 München
  • Richter, Evelyn 67574 Osthofen
  • Roth, Renate 07318 Saalfeld
  • Sasse, Helmut 80687 München
  • Sauter, Antje 99089 Erfurt
  • Schofer, Achim 74078 Heilbronn
  • Thurau, Joachim 07318 Saalfeld
  • Vehma, Heike 03130 Spremberg
  • Vincentz, Dr. Volkhart 80634 München
  • Weiblen, Dr. Erwin 74321 Bietigheim-Bissingen
  • Wolf, Axel 04105 Leipzig

Satzung des Sherpa Fonds e.V.

Satzung des Sherpa Fonds e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “Sherpa Fonds”.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Namenszusatz „e.V.“ (eingetragener Verein).
(3) Der Verein hat seinen Sitz in München.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist das Sammeln und Weiterleiten von Mitteln zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung von Bildung und Erziehung von in Nepal lebenden jungen Menschen, insbesondere von jungen Sherpas.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
* die Auswahl förderungswürdiger junger Menschen
* die Auswahl angemessener Bildungs- und Erziehungsmassnahmen
* die Auswahl von Ausbildungsträgern
* die Übernahme von Bildungs- und Erziehungskosten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Firmen und Gesellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(3) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt kann jederzeit fristlos erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn gegen die Vereinsinteressen verstossen wurde. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Der Beitrag ist im voraus für ein Jahr zu entrichten.
(3) Scheidet ein Mitglied aus, besteht kein Rückzahlungsanspruch.

§ 7 Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 4 aktiven Mitgliedern, dem Vorsitzenden und 3 weiteren Vorständen.
(2) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemässen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens
  5. Erstellung des Jahresberichts und des Kassenberichts
  6. Beschlussfassung über die Mitgliedschaft
  7. Berufung des Beirats
  8. Durchführung der laufenden Geschäfte
(3) Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch den Vorsitzenden vertreten.
(4) Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden berufen, wenn er es für erforderlich hält, oder wenn 2 Vorstandsmitglieder es beantragen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstände anwesend sind.
(6) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Die Beschlüsse werden protokolliert.

§ 11 Kassenführung

(1) Die für den Vereinszweck erforderlichen finanziellen Mittel werden in erster Linie durch Spenden aufgebracht.
(2) Zahlungen dürfen nur auf Grund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden geleistet werden.
(3) Der Vorstand führt über die Geschäfte des Vereins Buch und erstellt eine Jahresabrechnung.
(4) Die Jahresabrechnung wird von einem Kassenprüfer geprüft. Die geprüfte Jahresabrechnung wird der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
(5) Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr vom Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung und der Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen schriftlich einberufen. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des zu verhandelnden Gegenstands beantragt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichts
  2. Entlastung des Vorstands
  3. Festlegung der Höhe des Jahresbeitrags
  4. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und des Kassenprüfers.
  5. Satzungsänderungen
  6. Auflösung des Vereins
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung von einem anderen Vorstand geleitet.
(4) Jedes aktive Mitglied ist gleichermassen stimmberechtigt.
(5) Soweit nichts anderes in der Satzung festgelegt ist, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(6) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
(7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verfassen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, den Namen des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse und die Abstimmergebnisse enthalten.

§ 13 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus Fachleuten, die den Verein bei der Verwirklichung der Vereinsziele beraten.
(2) Der Beirat wird vom Vorstand berufen.

§ 14 Haftung

Mitglieder des Vorstandes haften gegenüber dem Verein nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schädigung.

§ 15 Aufwandsentschädigungen

Aufwendungen von Mitgliedern, die im Rahmen von Tätigkeiten für den Verein angefallen sind, können erstattet werden, wenn sie vorher in Art und Höhe vom Vorsitzenden genehmigt wurden.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung von in Nepal lebenden jungen Menschen. Dabei soll der geplante Bildungsabschluss der vom Sherpa Fonds Geförderten gesichert werden.